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810 13 161

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. August 2013 (810 13 161)

Basel-Landschaft · 2013-08-14 · Deutsch BL

Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 679 vom 23. April 2013)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten zu Recht erfolgte. 3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Polizei zu Recht eine eigene rechtliche Qualifikation des Sachverhalts vorgenommen habe, da aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums nicht ersichtlich sei, ob es die Widerhandlung des Beschwerdeführers als leicht taxierte. Zudem habe das Strafgerichtspräsidium nicht auf Tatsachen abgestellt, welche die Vorinstanz nicht gekannt oder nicht berücksichtigt hätte. Der Beschwerdeführer habe gegen die Vorschriften betreffend die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und Höchstlenkzeiten mehrmals und teils massiv verstossen. Die Vorinstanz sei demzufolge korrekterweise von einer mindestens mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die zweimalige Reduktion der Busse von anfänglich Fr. 5'000.-- auf Fr. 3'000.-- und schliesslich auf Fr. 1'200.-- im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Diese zweimalige Reduktion bedeute, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringer sei, als anfänglich angenommen und dies könne lediglich zu einer leichten Widerhandlung führen. Die Polizei hätte sich den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Strafgerichts anschliessen und aufgrund dessen einen Warnungsentzug von einem Monat verfügen müssen. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa; BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). 4.2 Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf mithin nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2008.00022] vom 9. April 2008 E. 2.1). 4.3 Vorliegend teilte die Polizei dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 mit, dass gegen ihn ein Administrativmassnahmenverfahren im Sinne von Art. 16 ff. SVG eröffnet worden sei. Man habe im vorliegenden Fall gestützt auf das Schreiben der damaligen Anwältin des Beschwerdeführers entschieden, einen administrativen Entscheid erst nach Abschluss des Straf-verfahrens zu treffen. Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verteidigungsrechte (Einwendungen, Beweisanträge, sachverhaltsrelevante Erkenntnisse, etc.) im Strafverfahren geltend gemacht werden müssten. Gestützt auf diese Angaben der Polizei mussten dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dessen automobilistischer Leumund zudem getrübt war, die Zusammenhänge zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren bewusst sein. Dies gilt namentlich bezüglich der Tatsache, dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abgestellt wird, was für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Polizei hervorgehen musste. Demnach musste sich der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Konsequenzen einer rechtskräftigen Strafverfügung für das Administrativverfahren bewusst sein. 4.4 Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde sodann grundsätzlich nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat; diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1; BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3c). 4.5 Vorliegend hat das Strafgericht eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers vorgenommen. Dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums ist jedoch nicht zu entnehmen, ob aufgrund dieser Befragung auf Tatsachen abgestellt wurde, welche der Strafrichter besser kennt als die Polizei, bzw. dadurch die rechtliche Würdigung des Strafgerichtspräsidiums wesentlich beeinflusst wurde, zumal aus dem Urteil insbesondere nicht hervor geht, auf welche Tatsachen sich die rechtliche Würdigung stützt. Im Urteil des Strafgerichtspräsidenten wird auf Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verwiesen, ohne jedoch nähere Ausführungen zur Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers zu machen. Die Administrativbehörde ist somit bei der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts und damit auch des Verschuldens frei. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erachtete. 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2012 der mehrfachen Widerhandlung gegen die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeitverordnung 2 schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'200.--verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 17. Juni bis 31. Juli 2011 gegen die Pausenvorschriften (Art. 8 Abs. 2-4 ARV 2), gegen die Bestimmungen zur täglichen Ruhezeit (Art. 9 Abs 1-4 ARV 2), gegen die Bedienungsvorschriften für den Fahrtenschreiber (Art. 15 Abs. 1 ARV 2) und gegen die Bestimmungen betreffend das Führen des Arbeitsbuches (Art. 17 und Art. 18 ARV 2) verstossen. 5.3 Art. 30 ARV 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde Administrativmassnahmen anordnen kann, wenn Verletzungen dieser Verordnung einen Tatbestand von Art. 14 oder 16 SVG erfüllen. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (BGE 136 II 447 E. 3.2; 135 II 138 E. 2.2.2). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 5.4 Die längst mögliche tägliche Ruhezeit des Beschwerdeführers während den 24 Stunden zwischen dem 17. Juni und dem 18. Juni 2011 betrug drei Stunden und 40 Minuten anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen neun Stunden. Bei Arbeitsende um 06:00 Uhr am 25. Juni 2011 betrug die längst mögliche tägliche Ruhezeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden lediglich drei Stunden und 55 Minuten, am 2. Juli 2011 drei Stunden und 40 Minuten, am 9. Juli 2011 fünf Stunden und 50 Minuten, am 16. Juli 2011 fünf Stunden, am 30. Juli 2011 5 Stunden und 50 Minuten anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen neun Stunden (Art. 9 ARV 2). Am 9. Juli 2011 betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers von 21:50 Uhr bis um 06:00 Uhr sieben Stunden und 30 Minuten ohne rechtsgenügliche Pause, womit die zulässige Arbeitszeit um zwei Stunden überschritten wurde (Art. 8 ARV 2). Am 9. Juli 2011 sowie am 15. Juli 2011 und am 31. Juli 2011 hatte der Beschwerdeführer den Zeitgruppenschalter auf Stellung "Pause" gestellt, obwohl er mit dem Fahrzeug Kundenfahrten ausgeführt hatte (Art. 15 ARV 2). Das KIGA hat mit Schreiben vom 18. August 2011 an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers unter anderem um Zusendung des Arbeitsbuches sowie der Wochen- und Tagesblätter ersucht. Aufgrund der Tatsache, dass diese Unterlagen nicht ausgehändigt wurden, ging das Strafgericht offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Arbeitsbuch geführt hatte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen war (Art. 17 ARV 2). 5.5 Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid zu Recht festhält, dienen die Bestimmungen betreffend die Arbeits- und Präsenzzeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer in erster Linie der Verkehrssicherheit. Aufgrund der hohen Bedeutsamkeit von Müdigkeitsunfällen und des berufsbedingten Risikos bei Berufschauffeuren sind die Bestimmungen der ARV 2 von zentraler Bedeutung und zwingend einzuhalten. Um Verstösse und Umgehungen dieser wesentlichen Vorschriften vorzubeugen und die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen zu können, wurden Kontrollmittel gesetzlich vorgesehen. Zu diesen Kontrollmitteln gehören insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15-16a ARV 2) sowie die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18 ARV 2). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten mehrfach gegen diese Bestimmungen verstossen, indem er insbesondere die vorgeschriebenen Ruhezeiten teilweise massiv unterschritten und die vorgeschriebenen Arbeitspausen nicht eingehalten hat. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmittel wiederholt manipuliert hat, um die Kontrollen zu umgehen. Schliesslich stellt auch das Nichtführen des Arbeitsbuches, welches Wochen- und Tagesblätter enthält, in denen der Fahrzeugführer die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über seine Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit handschriftlich einzutragen hat, einen Verstoss gegen die gesetzlichen Kontrollvorschriften dar. Als Berufschauffeur musste der Beschwerdeführer die entsprechenden Bestimmungen in der ARV 2 kennen und wusste von seinen Pflichten, den Fahrtschreiber richtig zu bedienen und ein Arbeitsbuch zu führen. Innerhalb von 1 1/2 Monaten hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten wiederholt gegen die einschlägigen Bestimmungen der ARV 2 verstossen und wurde deshalb vom Strafgerichtspräsidenten zu einer Busse von Fr. 1'200.--verurteilt. In Bezug auf die Verletzungen der Verordnungsbestimmungen trifft den Beschwerdeführer somit ein schweres Verschulden und er hat eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer in Kauf genommen, indem er seine Pflichten als Berufschauffeur wiederholt missachtet hat. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass im vorliegenden Fall nicht von einer leichten Widerhandlung ausgegangen werden kann und infolgedessen eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis innerhalb der Zweijahresfrist von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG am 19. April 2010 wegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG entzogen. Dementsprechend gilt vorliegend die Mindestentzugsdauer von vier Monaten (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG; vgl. E. 5.3).

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei als Berufschauffeur zur Berufsausübung auf den Führerausweis notwendigerweise angewiesen und die Massnahme treffe ihn besonders empfindlich. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern hat der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 3 SVG bewusst ausdrücklich ausgeschlossen (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_3/2008 vom 18. Juli 2007 E. 5.4 und 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2), womit vorliegend für eine Senkung des Entzugs unter die Mindestdauer von vier Monaten kein Spielraum besteht. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.

E. 7 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein Honorar in der Höhe von 1'589.75 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens bis 14. November 2013 der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von CHF 1'589.75 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. August 2013 (810 13 161) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 679 vom 23. April 2013) A. Aufgrund eines Hinweises der Kantonspolizei Basel-Landschaft (Polizei) betreffend Widerhandlungen gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) vom 6. Mai 1981 bei der Firma B. holte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) im August 2011 die ARV-Unterlagen von A. für die Zeitspanne vom 30. Mai 2011 bis 31. Juli 2011 ein. Aus diesen Unterlagen sowie einer detaillierten Auswertung der Einlageblätter ging hervor, dass A. die ARV-Vorschriften missachtet hatte. B. Das KIGA verzeigte A. am 15. Februar 2012 wegen Widerhandlung gegen die ARV 2. In der Folge wurde A. von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 16. März 2012 wegen Nichteinhaltens der täglichen Ruhezeit, der Lenkpausen nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit und 5 1/2 Stunden Arbeitszeit, unkorrekten Bedienens des Fahrtenschreibers und Nichtführens des Arbeitsbuches zu einer Busse von Fr. 5'000.-- verurteilt, wogegen er sich zur Wehr setzte. C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 gewährte die Polizei A. das rechtliche Gehör. Als Begründung wurde ausgeführt, dass A. die täglichen Ruhezeiten sowie die vorgeschriebenen Lenk- und Arbeitspausen vom 17. Juni 2011 bis 31. Juli 2011 nicht eingehalten habe. Als kostenpflichtige Administrativmassnahme sei demzufolge in Anwendung von Art. 16 und Art. 16b Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie von Art. 33 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 der Warnungsentzug des Führerausweises während vier Monaten vorgesehen. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte A. mit Strafbefehl vom 25. Mai 2012 in Abänderung des Strafbefehls vom 16. März 2012 wegen Nichteinhaltens der täglichen Ruhezeit sowie der Lenkpausen nach 4 1/2 Stunden Lenkzeit und 5 1/2 Stunden Arbeitszeit, unkorrekten Bedienens des Fahrtenschreibers und Nichtführens des Arbeitsbuches zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft wurde A. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls vom 25. Mai 2012 der mehrfachen Widerhandlung gegen die Bestimmungen der ARV 2 schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Von der Anklage des Nichtbeachtens der vorgeschriebenen Lenkpause am 19. Juni 2011 wurde A. freigesprochen. E. Am 21. November 2012 gewährte die Polizei A. erneut das rechtliche Gehör, welches er mit Schreiben vom 27. November 2012 wahrnahm. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 entzog die Polizei A. den Führerausweis für vier Monate. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er die täglichen Ruhezeiten sowie die vorgeschriebenen Arbeitspausen in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis 31. Juli 2011 nicht eingehalten habe und es sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG handle. G. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 22. Januar 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2013 sowie die Neubeurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 28. Januar 2010, mit welcher ihm aufgrund einer schweren Widerhandlung ab dem 19. April 2010 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden war und diese Verfügung den vorliegenden Fall stark beeinflussen würde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vergehen mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 29. Oktober 2012 als leichte Widerhandlung beurteilt worden sei und ihm daher der Führerausweis höchstens für einen Monat entzogen werden könne. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2013 ab, soweit er auf sie eintrat. H. Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob A. , vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 23. April 2013 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass es sich bei den begangenen Verstössen um eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht handle. Es sei ein Ausweisentzug für einen Monat zu verfügen; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten zu gewähren sei. In der Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2013 wurde an den bereits gestellten Rechtsbegehren festgehalten und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass die Polizei nicht vom Urteil des Strafgerichtspräsidiums hätte abweichen dürfen. Dass die Busse von anfänglich Fr. 5'000.-- schlussendlich auf Fr. 1'200.-- reduziert wurde, zeige deutlich, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringer sei als in den Strafbefehlen angenommen. Der Beschwerdeführer sei als Berufschauffeur zudem auf den Führerausweis angewiesen. Aus diesen Gründen sei ein Warnungsentzug gestützt auf Art. 16a SVG von einem Monat zu verfügen. I. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten zu Recht erfolgte. 3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Polizei zu Recht eine eigene rechtliche Qualifikation des Sachverhalts vorgenommen habe, da aus dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums nicht ersichtlich sei, ob es die Widerhandlung des Beschwerdeführers als leicht taxierte. Zudem habe das Strafgerichtspräsidium nicht auf Tatsachen abgestellt, welche die Vorinstanz nicht gekannt oder nicht berücksichtigt hätte. Der Beschwerdeführer habe gegen die Vorschriften betreffend die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und Höchstlenkzeiten mehrmals und teils massiv verstossen. Die Vorinstanz sei demzufolge korrekterweise von einer mindestens mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die zweimalige Reduktion der Busse von anfänglich Fr. 5'000.-- auf Fr. 3'000.-- und schliesslich auf Fr. 1'200.-- im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Diese zweimalige Reduktion bedeute, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringer sei, als anfänglich angenommen und dies könne lediglich zu einer leichten Widerhandlung führen. Die Polizei hätte sich den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Strafgerichts anschliessen und aufgrund dessen einen Warnungsentzug von einem Monat verfügen müssen. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa; BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa). 4.2 Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an den Strafentscheid darf mithin nur dann angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche Würdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben würden. Die Verwaltungsbehörde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker über die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskräftiger Strafentscheid für ein allfälliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren eröffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis erübrigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2008.00022] vom 9. April 2008 E. 2.1). 4.3 Vorliegend teilte die Polizei dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 mit, dass gegen ihn ein Administrativmassnahmenverfahren im Sinne von Art. 16 ff. SVG eröffnet worden sei. Man habe im vorliegenden Fall gestützt auf das Schreiben der damaligen Anwältin des Beschwerdeführers entschieden, einen administrativen Entscheid erst nach Abschluss des Straf-verfahrens zu treffen. Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege, werde man auf die Angelegenheit zurückkommen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Verteidigungsrechte (Einwendungen, Beweisanträge, sachverhaltsrelevante Erkenntnisse, etc.) im Strafverfahren geltend gemacht werden müssten. Gestützt auf diese Angaben der Polizei mussten dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dessen automobilistischer Leumund zudem getrübt war, die Zusammenhänge zwischen dem Straf- und dem Administrativverfahren bewusst sein. Dies gilt namentlich bezüglich der Tatsache, dass im Administrativverfahren wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abgestellt wird, was für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Polizei hervorgehen musste. Demnach musste sich der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt der Konsequenzen einer rechtskräftigen Strafverfügung für das Administrativverfahren bewusst sein. 4.4 Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde sodann grundsätzlich nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat; diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1; BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3c). 4.5 Vorliegend hat das Strafgericht eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers vorgenommen. Dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums ist jedoch nicht zu entnehmen, ob aufgrund dieser Befragung auf Tatsachen abgestellt wurde, welche der Strafrichter besser kennt als die Polizei, bzw. dadurch die rechtliche Würdigung des Strafgerichtspräsidiums wesentlich beeinflusst wurde, zumal aus dem Urteil insbesondere nicht hervor geht, auf welche Tatsachen sich die rechtliche Würdigung stützt. Im Urteil des Strafgerichtspräsidenten wird auf Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verwiesen, ohne jedoch nähere Ausführungen zur Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers zu machen. Die Administrativbehörde ist somit bei der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts und damit auch des Verschuldens frei. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erachtete. 5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2012 der mehrfachen Widerhandlung gegen die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeitverordnung 2 schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1'200.--verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 17. Juni bis 31. Juli 2011 gegen die Pausenvorschriften (Art. 8 Abs. 2-4 ARV 2), gegen die Bestimmungen zur täglichen Ruhezeit (Art. 9 Abs 1-4 ARV 2), gegen die Bedienungsvorschriften für den Fahrtenschreiber (Art. 15 Abs. 1 ARV 2) und gegen die Bestimmungen betreffend das Führen des Arbeitsbuches (Art. 17 und Art. 18 ARV 2) verstossen. 5.3 Art. 30 ARV 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde Administrativmassnahmen anordnen kann, wenn Verletzungen dieser Verordnung einen Tatbestand von Art. 14 oder 16 SVG erfüllen. Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG gegeben sind (BGE 136 II 447 E. 3.2; 135 II 138 E. 2.2.2). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden gross, oder umgekehrt die Gefährdung gross und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG). 5.4 Die längst mögliche tägliche Ruhezeit des Beschwerdeführers während den 24 Stunden zwischen dem 17. Juni und dem 18. Juni 2011 betrug drei Stunden und 40 Minuten anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen neun Stunden. Bei Arbeitsende um 06:00 Uhr am 25. Juni 2011 betrug die längst mögliche tägliche Ruhezeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden lediglich drei Stunden und 55 Minuten, am 2. Juli 2011 drei Stunden und 40 Minuten, am 9. Juli 2011 fünf Stunden und 50 Minuten, am 16. Juli 2011 fünf Stunden, am 30. Juli 2011 5 Stunden und 50 Minuten anstatt der gesetzlich vorgeschriebenen neun Stunden (Art. 9 ARV 2). Am 9. Juli 2011 betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers von 21:50 Uhr bis um 06:00 Uhr sieben Stunden und 30 Minuten ohne rechtsgenügliche Pause, womit die zulässige Arbeitszeit um zwei Stunden überschritten wurde (Art. 8 ARV 2). Am 9. Juli 2011 sowie am 15. Juli 2011 und am 31. Juli 2011 hatte der Beschwerdeführer den Zeitgruppenschalter auf Stellung "Pause" gestellt, obwohl er mit dem Fahrzeug Kundenfahrten ausgeführt hatte (Art. 15 ARV 2). Das KIGA hat mit Schreiben vom 18. August 2011 an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers unter anderem um Zusendung des Arbeitsbuches sowie der Wochen- und Tagesblätter ersucht. Aufgrund der Tatsache, dass diese Unterlagen nicht ausgehändigt wurden, ging das Strafgericht offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Arbeitsbuch geführt hatte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen war (Art. 17 ARV 2). 5.5 Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid zu Recht festhält, dienen die Bestimmungen betreffend die Arbeits- und Präsenzzeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer in erster Linie der Verkehrssicherheit. Aufgrund der hohen Bedeutsamkeit von Müdigkeitsunfällen und des berufsbedingten Risikos bei Berufschauffeuren sind die Bestimmungen der ARV 2 von zentraler Bedeutung und zwingend einzuhalten. Um Verstösse und Umgehungen dieser wesentlichen Vorschriften vorzubeugen und die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen zu können, wurden Kontrollmittel gesetzlich vorgesehen. Zu diesen Kontrollmitteln gehören insbesondere die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15-16a ARV 2) sowie die Eintragungen im Arbeitsbuch (Art. 17 und 18 ARV 2). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten mehrfach gegen diese Bestimmungen verstossen, indem er insbesondere die vorgeschriebenen Ruhezeiten teilweise massiv unterschritten und die vorgeschriebenen Arbeitspausen nicht eingehalten hat. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollmittel wiederholt manipuliert hat, um die Kontrollen zu umgehen. Schliesslich stellt auch das Nichtführen des Arbeitsbuches, welches Wochen- und Tagesblätter enthält, in denen der Fahrzeugführer die für die Kontrolle erforderlichen Angaben über seine Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit handschriftlich einzutragen hat, einen Verstoss gegen die gesetzlichen Kontrollvorschriften dar. Als Berufschauffeur musste der Beschwerdeführer die entsprechenden Bestimmungen in der ARV 2 kennen und wusste von seinen Pflichten, den Fahrtschreiber richtig zu bedienen und ein Arbeitsbuch zu führen. Innerhalb von 1 1/2 Monaten hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten wiederholt gegen die einschlägigen Bestimmungen der ARV 2 verstossen und wurde deshalb vom Strafgerichtspräsidenten zu einer Busse von Fr. 1'200.--verurteilt. In Bezug auf die Verletzungen der Verordnungsbestimmungen trifft den Beschwerdeführer somit ein schweres Verschulden und er hat eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer in Kauf genommen, indem er seine Pflichten als Berufschauffeur wiederholt missachtet hat. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass im vorliegenden Fall nicht von einer leichten Widerhandlung ausgegangen werden kann und infolgedessen eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG angenommen. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis innerhalb der Zweijahresfrist von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG am 19. April 2010 wegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG entzogen. Dementsprechend gilt vorliegend die Mindestentzugsdauer von vier Monaten (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG; vgl. E. 5.3). 6. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei als Berufschauffeur zur Berufsausübung auf den Führerausweis notwendigerweise angewiesen und die Massnahme treffe ihn besonders empfindlich. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern hat der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 3 SVG bewusst ausdrücklich ausgeschlossen (BGE 135 II 334 E. 2.2; 132 II 234 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_3/2008 vom 18. Juli 2007 E. 5.4 und 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 5.2), womit vorliegend für eine Senkung des Entzugs unter die Mindestdauer von vier Monaten kein Spielraum besteht. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein Honorar in der Höhe von 1'589.75 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens bis 14. November 2013 der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von CHF 1'589.75 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin